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Menschliche Tugenden und Grundfähigkeiten


Im ältesten der Gerechtigkeit gewidmeten Werk des Abendlandes, im Dialog Politeia ("Der Staat" ; Untertitel Peri dikaiou "Über das bzw. den Gerechte[n]") hat Platon (427-347 v.Chr.) der hierarchischen Ordnung der Gesellschaft die persönlichen Kräfte, den sogenannten "Seelenteil" des Einzelnen beigeordnet1. So seien beide, die soziale und die seelische Ordnung, also die Rechtschaffenheit einer Person für Gerechtigkeit verantwortlich. Als die drei Grundkräfte der Seele nennt Platon das Begehren, die Tatkraft und die Vernunft. Die drei Tugenden (Vortrefflichkeiten), welche die drei Grundkräfte anzutreiben hätten, seien für das Begehren die Besonnenheit, für die Tatkraft die Tapferkeit und für die Vernunft die Einsicht sowie die Weisheit. Platon war überzeugt, dass in diesem Grundkanon aber nur dann eine rechte Ordnung zustande kommt, wenn Gerechtigkeit waltet, die "jedem das Seine zuteilt". Seither gehört neben Besonnenheit, Tapferkeit und Weisheit auch die Gerechtigkeit zu den vier Kardinaltugenden des Menschen.
Die menschlichen Grundfähigkeiten sind nach Platon auch Ausdruck von drei Handlungsweisen, die Begabungen (Seelenkräften) entsprechen: Erwerbskunst, Mut und Wissbegier. Dieses Modell darf mit Einschränkungen auch als Entwurf eines individuellen Lebensstils aufgefasst werden.
Als die Triebfeder menschlichen Handelns und Erreichens, als Erzielen eines Lebensstils kennen wir aus der Individualpsychologie des Wiener Psychiaters Alfred Adler (1870- 1937) das "Bewegungsgesetz".2 Hiernach entwirft sich jeder Mensch seit der Kindheit seinen Lebensplan, der auf ein fiktives Lebensziel gerichtet ist. Er bewegt sich als Ganzes durch diesen geheimen Lebensplan auf bedingten Leitlinien diesem Lebensziel entgegen. Nach Adler kann der Mensch sein Lebensziel aber nur erreichen, wenn es mit seinem Lebensplan in Einklang steht. Am ehesten wird er sein Ziel erreichen, wenn sein persönlicher Lebensstil dem seiner Gesellschaft nahe kommt.

In diesem Kontext wollen wir die von Martha C. Nussbaum formulierten menschlichen Grundfähigkeiten verstanden wissen, die in vielerlei Hinsicht einen angemessenen Lebenswandel bedingen:3

  1. Die Fähigkeit, ein menschliches Leben von normaler Länge zu leben, nicht vorzeitig zu sterben oder zu sterben, bevor das Leben so reduziert ist, daß es nicht mehr lebenswert ist.
  2. Die Fähigkeit, sich guter Gesundheit zu erfreuen, sich angemessen zu ernähren250, eine angemessene Unterkunft251 und Möglichkeiten zu sexueller Befriedigung zu haben, sich in Fragen der Reproduktion frei entscheiden252 und sich von einem Ort zu einem anderen bewegen zu können.
  3. Die Fähigkeit, unnötigen Schmerz zu vermeiden und freudvolle Erlebnisse zu haben.
  4. Die Fähigkeit, seine Sinne und seine Phantasie zu gebrauchen, zu denken und zu urteilen - und diese Dinge in einer Art und Weise zu tun, die durch eine angemessene Erziehung geleitet ist, zu der auch (aber nicht nur) Lesen und Schreiben sowie mathematische Grundkenntnisse und eine wissenschaftliche Grundausbildung gehören.253 Die Fähigkeit, seine Phantasie und sein Denkvermögen zum Erleben und Hervorbringen von geistig bereichernden Werken und Ereignissen der eigenen Wahl auf den Gebieten der Religion, Literatur, Musik usw. einzusetzen. Der Schutz dieser Fähigkeit, so glaube ich, erfordert nicht nur die Bereitstellung von Bildungsmöglichkeiten, sondern auch gesetzliche Garantien für politische und künstlerische Meinungsfreiheit sowie für Religionsfreiheit.
  5. Die Fähigkeit, Beziehungen zu Dingen und Menschen außerhalb unser selbst einzugehen, diejenigen zu lieben, die uns lieben und für uns sorgen, traurig über ihre Abwesenheit zu sein, allgemein Liebe, Kummer, Sehnsucht und Dankbarkeit zu empfinden.254 Diese Fähigkeit zu unterstützen bedeutet, Formen des menschlichen Miteinanders zu unterstützen, die nachweisbar eine große Bedeutung für die menschliche Entwicklung haben.255
  6. Die Fähigkeit, eine Vorstellung des Guten zu entwickeln und kritische Überlegungen zur eigenen Lebensplanung anzustellen. Dies schließt heutzutage die Fähigkeit ein, einer beruflichen Tätigkeit außer Haus nachzugehen und am politischen Leben teilzunehmen.
  7. Die Fähigkeit, mit anderen und für andere zu leben, andere Menschen zu verstehen und Anteil an ihrem Leben zu nehmen, verschiedene soziale Kontakte zu pflegen; die Fähigkeit, sich die Situation eines anderen Menschen vorzustellen und Mitleid zu empfinden; die Fähigkeit, Gerechtigkeit zu üben und Freundschaften zu pflegen. Diese Fähigkeit zu schützen bedeutet abermals, Institutionen zu schützen, die solche Formen des Miteinanders darstellen, und die Versammlungs- und politische Redefreiheit zu schützen.
  8. Die Fähigkeit, in Verbundenheit mit Tieren, Pflanzen und der ganzen Natur zu leben und sie pfleglich zu behandeln.
  9. Die Fähigkeit, zu lachen, zu spielen, sich an erholsamen Tätigkeiten zu erfreuen.
  10. Die Fähigkeit, sein eigenes Leben und nicht das eines anderen zu leben. Das bedeutet, gewisse Garantien zu haben, daß keine Eingriffe in besonders persönlichkeitsbestimmende Entscheidungen wie Heiraten, Gebären, sexuelle Präferenzen, Sprache und Arbeit stattfinden.
  11. Die Fähigkeit, sein Leben in seiner eigenen Umgebung und seinem eigenen Kontext zu führen. Dies heißt Garantien für Versammlungsfreiheit und gegen ungerechtfertigte Durchsuchungen und Festnahmen; es bedeutet auch eine gewisse Garantie für die Unantastbarkeit des persönlichen Eigentums, wenngleich diese Garantie durch die Erfordernisse sozialer Gerechtigkeit auf verschiedene Weise eingeschränkt werden kann und im Zusammenhang mit der Interpretation der anderen Fähigkeiten immer verhandelbar ist, da das persönliche Eigentum im Gegensatz zur persönlichen Freiheit ein Mittel und kein Selbstzweck ist.

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1 Platon: Sämtliche Werke. 10 Bde., griechisch und deutsch, nach der Übersetzung von F. Schleiermacher, ergänzt von F. Susemihl u.a., hrsg. von K. Hülser. Frankfurt/Main 1991 (Insel-Taschenbuch)
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2 Alfred Adler: Menschenkenntnis, Frankfurt/Main 1966 (Fischer Taschenbuch 6080)
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3 Martha C. Nussbaum: Gerechtigkeit oder Das Gute Leben, Frankfurt/Main (Edititon Suhrkamp 1739)
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250 Die genaue Spezifikation der Gesundheitsrechte ist nicht leicht, aber die Arbeit, die derzeit im Zuge der Entwicklung neuer Verfassungsentwürfe in Südafrika und Osteuropa geleistet wird, gibt Anlaß zur Hoffnung, daß die Verbindung einer allgemeinen Spezifikation dieses Rechts mit einer bestimmten Tradition der Rechtsauslegung ein praktikables Ergebnis zeitigen wird. Ich spreche, wohlgemerkt, von der Gesundheit und nicht nur von der Gesundheitsfürsorge: Gesundheit steht in einer komplexen Wechselbeziehung mit Wohnverhältnissen, mit Bildung und Ausbildung, mit Würde. Im Falle von Gesundheit und Ernährung ist umstritten, ob die relevante Stufe universell oder im Verhältnis zur lokalen Gemeinschaft und ihren Traditionen bestimmt werden sollte: Ist eine geringe Körpergröße beispielsweise durch Ernährungsgewohnheiten bedingt, die als "entwicklungshemmend" oder eher als gelungene Anpassung an eine Mangelsituation anzusehen sind? Eine ausgezeichnete Zusammenfassung dieser Diskussion findet sich bei S. R. Osmani (Hg.), Nutrition and Poverty, WIDER-Reihe, Oxford 1990, wobei besonders die folgenden Beiträge zu erwähnen sind: Über die relativistische Position T. N. Srinivasan, "Undernutrition: Concepts, Measurements, and Policy Implications", S. 97-120; über die universalistische Position C. Gopalan, "Undernutrition: Measurement and Implications", S. 17-48; eine hervorragende Bewertung dieser Debatte von einem universalistischen Standpunkt nimmt Osmani vor: "On Some Controversies in the Measurement of Undernutrition", S. 121-126.
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251 Es gibt eine wachsende Literatur über die Bedeutung des Wohnens für die Gesundheit: Daß beispielsweise die Bereitstellung angemessener Wohnmöglichkeiten die wichtigste Einzeldeterminante für den Gesundheitszustand von HIV-infizierten Personen ist. Rechte in Bezug auf Wohnen werden, zumindest in negativer Form, zunehmend in Verfassungen aufgenommen - Hausbesetzer können zum Beispiel Rechtsmittel gegen einen Vermieter einlegen, der ihre Behausung niederwalzen läßt. Zu diesem verfassungsmäßigen Recht lieferten die vorgeschlagenen Artikel 11, 12 und 17 der südafrikanischen Verfassung einen Entwurf, der vom ANC-Ausschuß (juristischer Berater Albie Sachs) vorgelegt wurde und in dem dieser Fall als ein Beispiel für ein justitiables Wohnrecht angeführt wird.
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252 Vgl. J. Glover, M. Nussbaum und C. Sunstein (Hg.), Women, Equality, and Reproduction.
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253 Ein gutes Beispiel für ein Recht auf Bildung (das ich befürworten würde) bietet der Verfassungsentwurf des ANC, Artikel 11: "Bis zum Alter von sechzehn Jahren ist der Schulbesuch unentgeltlich und obligatorisch, und es wird dafür Sorge getragen, daß allen der gleiche Zugang zur höheren Bildung, zur Berufsausbildung und zur Hochschulbildung ermöglicht wird. Das Bildungsziel ist die Entwicklung der menschlichen Persönlichkeit und des Gefühls persönlicher Würde sowie die Achtung vor den Menschenrechten, den Grundfreiheiten und die Förderung von Verständnis, Toleranz und Freundschaft unter den Südafrikanern und zwischen den Nationen." Die öffentliche (oder eine andere Art bedürfnisblinder) Bereitstellung höherer Bildungsmöglichkeiten wird sich nach den lokalen Möglichkeiten richten müssen, aber es ist zumindest klar, daß die USA auf diesem Gebiet weit hinter anderen Ländern mit vergleichbarem Wohlstand zurückbleiben.
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254 Zu den Gefühlen als menschlichen Grundfähigkeiten vgl. u.a. Upheavals of Thought: A Theory of tbe Emotions, The Gifford Lectures 1993, gehalten im April-Mai 1993 an der University of Edinburgh. Daß ich den Zorn nicht in die Liste der emotionalen Grundfähigkeiten aufgenommen habe, zeigt eine Ambivalenz gegenüber seiner Rolle, die ich ausführlich sowohl in den Gifford Lectures 3 und io erörtere als auch in The Therapy of Desire: Theory and Practice in Hellenistic Ethics, Princeton, NJ 1994, Kap. 7, 11 und 12. Vgl. auch "Equity and Mercy", in: Philosopby and PublicAffairs, Frühjahr 1993.
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255 In meinen Gifford Lectures von 1993 lege ich ausführlicher dar, was menschliches Miteinander in bezug auf "die Familie" bedeutet. Ich stimme im großen und ganzen mit Susan Okin darin überein, daß familiäre Liebe von entscheidender Bedeutung für die Entwicklung eines Kindes ist, daß dies aber nicht unbedingt die Form der traditionellen westlichen Kleinfamilie voraussetzt. Ich pflichte Okin auch darin bei, daß die Familie aufgrund der wichtigen Rolle, die sie bei der Erziehung spielt, eine durch Gerechtigkeit und Liebe gekennzeichnete Institution ist (vgl. Okin, Justice, Gender, and Family, 1989).
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