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Menschliche
Tugenden und Grundfähigkeiten
Im ältesten der Gerechtigkeit
gewidmeten Werk des Abendlandes, im Dialog Politeia ("Der
Staat" ; Untertitel Peri dikaiou "Über das bzw.
den Gerechte[n]") hat Platon (427-347 v.Chr.) der hierarchischen
Ordnung der Gesellschaft die persönlichen Kräfte, den sogenannten
"Seelenteil" des Einzelnen beigeordnet1.
So seien beide, die soziale und die seelische Ordnung, also die Rechtschaffenheit
einer Person für Gerechtigkeit verantwortlich. Als die drei
Grundkräfte der Seele nennt Platon das Begehren,
die Tatkraft und die Vernunft.
Die drei Tugenden (Vortrefflichkeiten),
welche die drei Grundkräfte anzutreiben hätten, seien für
das Begehren die Besonnenheit, für
die Tatkraft die Tapferkeit und für
die Vernunft die Einsicht sowie die Weisheit.
Platon war überzeugt, dass in diesem Grundkanon aber nur dann eine rechte Ordnung
zustande kommt, wenn Gerechtigkeit waltet, die "jedem das Seine zuteilt".
Seither gehört neben Besonnenheit, Tapferkeit
und Weisheit auch die Gerechtigkeit zu
den vier Kardinaltugenden des Menschen.
Die menschlichen Grundfähigkeiten sind nach Platon auch Ausdruck
von drei Handlungsweisen, die Begabungen (Seelenkräften) entsprechen: Erwerbskunst, Mut
und Wissbegier. Dieses Modell darf mit Einschränkungen
auch als Entwurf eines individuellen Lebensstils aufgefasst werden.
Als die Triebfeder menschlichen Handelns und Erreichens,
als Erzielen eines Lebensstils kennen wir aus der Individualpsychologie
des Wiener Psychiaters Alfred Adler (1870- 1937) das "Bewegungsgesetz".2 Hiernach
entwirft sich jeder Mensch seit der Kindheit seinen Lebensplan, der auf
ein fiktives Lebensziel gerichtet ist. Er bewegt sich als Ganzes
durch diesen geheimen Lebensplan auf bedingten Leitlinien diesem Lebensziel
entgegen. Nach Adler kann der Mensch sein Lebensziel aber nur erreichen,
wenn es mit seinem Lebensplan in Einklang steht. Am ehesten wird er sein
Ziel erreichen, wenn sein persönlicher Lebensstil dem seiner Gesellschaft
nahe kommt.
In diesem Kontext wollen wir die
von Martha C. Nussbaum formulierten menschlichen Grundfähigkeiten
verstanden wissen, die in vielerlei Hinsicht einen angemessenen Lebenswandel
bedingen:3
- Die Fähigkeit, ein menschliches Leben von normaler Länge
zu leben, nicht vorzeitig zu sterben oder zu sterben, bevor das Leben
so reduziert ist, daß es nicht mehr lebenswert ist.
- Die Fähigkeit, sich guter Gesundheit zu erfreuen, sich angemessen
zu ernähren250, eine angemessene
Unterkunft251 und Möglichkeiten
zu sexueller Befriedigung zu haben, sich in Fragen der Reproduktion
frei entscheiden252 und sich
von einem Ort zu einem anderen bewegen zu können.
- Die Fähigkeit, unnötigen
Schmerz zu vermeiden und freudvolle Erlebnisse zu haben.
- Die Fähigkeit, seine Sinne und seine Phantasie zu gebrauchen,
zu denken und zu urteilen - und diese Dinge in einer Art und Weise zu
tun, die durch eine angemessene Erziehung geleitet ist, zu der auch
(aber nicht nur) Lesen und Schreiben sowie mathematische Grundkenntnisse
und eine wissenschaftliche Grundausbildung gehören.253 Die
Fähigkeit, seine Phantasie und sein Denkvermögen zum Erleben
und Hervorbringen von geistig bereichernden Werken und Ereignissen der
eigenen Wahl auf den Gebieten der Religion, Literatur, Musik usw. einzusetzen.
Der Schutz dieser Fähigkeit, so glaube ich, erfordert nicht nur
die Bereitstellung von Bildungsmöglichkeiten, sondern auch gesetzliche
Garantien für politische und künstlerische Meinungsfreiheit
sowie für Religionsfreiheit.
- Die Fähigkeit, Beziehungen zu Dingen und Menschen außerhalb
unser selbst einzugehen, diejenigen zu lieben, die uns lieben und für
uns sorgen, traurig über ihre Abwesenheit zu sein, allgemein Liebe,
Kummer, Sehnsucht und Dankbarkeit zu empfinden.254 Diese
Fähigkeit zu unterstützen bedeutet, Formen des menschlichen
Miteinanders zu unterstützen, die nachweisbar eine große
Bedeutung für die menschliche Entwicklung haben.255
- Die Fähigkeit, eine Vorstellung des Guten zu entwickeln und kritische
Überlegungen zur eigenen Lebensplanung anzustellen. Dies schließt
heutzutage die Fähigkeit ein, einer beruflichen Tätigkeit
außer Haus nachzugehen und am politischen Leben teilzunehmen.
- Die Fähigkeit, mit anderen und für andere zu leben, andere
Menschen zu verstehen und Anteil an ihrem Leben zu nehmen, verschiedene
soziale Kontakte zu pflegen; die Fähigkeit, sich die Situation
eines anderen Menschen vorzustellen und Mitleid zu empfinden; die Fähigkeit,
Gerechtigkeit zu üben und Freundschaften zu pflegen. Diese Fähigkeit
zu schützen bedeutet abermals, Institutionen zu schützen,
die solche Formen des Miteinanders darstellen, und die Versammlungs-
und politische Redefreiheit zu schützen.
- Die Fähigkeit,
in Verbundenheit mit Tieren, Pflanzen und der ganzen Natur zu leben
und sie pfleglich
zu behandeln.
- Die Fähigkeit, zu lachen, zu spielen, sich an erholsamen Tätigkeiten
zu erfreuen.
- Die Fähigkeit, sein eigenes Leben und nicht das eines anderen
zu leben. Das bedeutet, gewisse Garantien zu haben, daß keine
Eingriffe in besonders persönlichkeitsbestimmende Entscheidungen
wie Heiraten, Gebären, sexuelle Präferenzen, Sprache und
Arbeit stattfinden.
- Die Fähigkeit, sein Leben in seiner eigenen Umgebung und seinem
eigenen Kontext zu führen. Dies heißt Garantien für
Versammlungsfreiheit und gegen ungerechtfertigte Durchsuchungen und
Festnahmen; es bedeutet auch eine gewisse Garantie für die Unantastbarkeit
des persönlichen Eigentums, wenngleich diese Garantie durch die
Erfordernisse sozialer Gerechtigkeit auf verschiedene Weise eingeschränkt
werden kann und im Zusammenhang mit der Interpretation der anderen Fähigkeiten
immer verhandelbar ist, da das persönliche Eigentum im Gegensatz
zur persönlichen Freiheit ein Mittel und kein Selbstzweck ist.
_______________________

1 Platon: Sämtliche Werke. 10 Bde.,
griechisch und deutsch, nach der Übersetzung von F. Schleiermacher,
ergänzt von F. Susemihl u.a., hrsg. von K. Hülser. Frankfurt/Main
1991 (Insel-Taschenbuch)
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2 Alfred Adler: Menschenkenntnis, Frankfurt/Main
1966 (Fischer Taschenbuch 6080)
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3 Martha C. Nussbaum: Gerechtigkeit oder
Das Gute Leben, Frankfurt/Main (Edititon Suhrkamp 1739)
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250 Die genaue Spezifikation der Gesundheitsrechte
ist nicht leicht, aber die Arbeit, die derzeit im Zuge der Entwicklung
neuer Verfassungsentwürfe in Südafrika und Osteuropa geleistet
wird, gibt Anlaß zur Hoffnung, daß die Verbindung einer allgemeinen
Spezifikation dieses Rechts mit einer bestimmten Tradition der Rechtsauslegung
ein praktikables Ergebnis zeitigen wird. Ich spreche, wohlgemerkt, von
der Gesundheit und nicht nur von der Gesundheitsfürsorge: Gesundheit
steht in einer komplexen Wechselbeziehung mit Wohnverhältnissen,
mit Bildung und Ausbildung, mit Würde. Im Falle von Gesundheit und
Ernährung ist umstritten, ob die relevante Stufe universell oder
im Verhältnis zur lokalen Gemeinschaft und ihren Traditionen bestimmt
werden sollte: Ist eine geringe Körpergröße beispielsweise
durch Ernährungsgewohnheiten bedingt, die als "entwicklungshemmend"
oder eher als gelungene Anpassung an eine Mangelsituation anzusehen sind?
Eine ausgezeichnete Zusammenfassung dieser Diskussion findet sich bei
S. R. Osmani (Hg.), Nutrition and Poverty, WIDER-Reihe, Oxford 1990, wobei
besonders die folgenden Beiträge zu erwähnen sind: Über
die relativistische Position T. N. Srinivasan, "Undernutrition: Concepts,
Measurements, and Policy Implications", S. 97-120; über die
universalistische Position C. Gopalan, "Undernutrition: Measurement
and Implications", S. 17-48; eine hervorragende Bewertung dieser
Debatte von einem universalistischen Standpunkt nimmt Osmani vor: "On
Some Controversies in the Measurement of Undernutrition", S. 121-126.
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251 Es gibt eine wachsende Literatur über
die Bedeutung des Wohnens für die Gesundheit: Daß beispielsweise
die Bereitstellung angemessener Wohnmöglichkeiten die wichtigste
Einzeldeterminante für den Gesundheitszustand von HIV-infizierten
Personen ist. Rechte in Bezug auf Wohnen werden, zumindest in negativer
Form, zunehmend in Verfassungen aufgenommen - Hausbesetzer können
zum Beispiel Rechtsmittel gegen einen Vermieter einlegen, der ihre Behausung
niederwalzen läßt. Zu diesem verfassungsmäßigen
Recht lieferten die vorgeschlagenen Artikel 11, 12 und 17 der südafrikanischen
Verfassung einen Entwurf, der vom ANC-Ausschuß (juristischer Berater
Albie Sachs) vorgelegt wurde und in dem dieser Fall als ein Beispiel für
ein justitiables Wohnrecht angeführt wird.
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252 Vgl. J. Glover, M. Nussbaum und C. Sunstein
(Hg.), Women, Equality, and Reproduction.
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253 Ein gutes Beispiel für ein Recht
auf Bildung (das ich befürworten würde) bietet der Verfassungsentwurf
des ANC, Artikel 11: "Bis zum Alter von sechzehn Jahren ist der Schulbesuch
unentgeltlich und obligatorisch, und es wird dafür Sorge getragen,
daß allen der gleiche Zugang zur höheren Bildung, zur Berufsausbildung
und zur Hochschulbildung ermöglicht wird. Das Bildungsziel ist die
Entwicklung der menschlichen Persönlichkeit und des Gefühls
persönlicher Würde sowie die Achtung vor den Menschenrechten,
den Grundfreiheiten und die Förderung von Verständnis, Toleranz
und Freundschaft unter den Südafrikanern und zwischen den Nationen."
Die öffentliche (oder eine andere Art bedürfnisblinder) Bereitstellung
höherer Bildungsmöglichkeiten wird sich nach den lokalen Möglichkeiten
richten müssen, aber es ist zumindest klar, daß die USA auf
diesem Gebiet weit hinter anderen Ländern mit vergleichbarem Wohlstand
zurückbleiben.
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254 Zu den Gefühlen als menschlichen
Grundfähigkeiten vgl. u.a. Upheavals of Thought: A Theory of tbe
Emotions, The Gifford Lectures 1993, gehalten im April-Mai 1993 an der
University of Edinburgh. Daß ich den Zorn nicht in die Liste der
emotionalen Grundfähigkeiten aufgenommen habe, zeigt eine Ambivalenz
gegenüber seiner Rolle, die ich ausführlich sowohl in den Gifford
Lectures 3 und io erörtere als auch in The Therapy of Desire: Theory
and Practice in Hellenistic Ethics, Princeton, NJ 1994, Kap. 7, 11 und
12. Vgl. auch "Equity and Mercy", in: Philosopby and PublicAffairs,
Frühjahr 1993.
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255 In meinen Gifford Lectures von 1993 lege
ich ausführlicher dar, was menschliches Miteinander in bezug auf
"die Familie" bedeutet. Ich stimme im großen und ganzen
mit Susan Okin darin überein, daß familiäre Liebe von
entscheidender Bedeutung für die Entwicklung eines Kindes ist, daß
dies aber nicht unbedingt die Form der traditionellen westlichen Kleinfamilie
voraussetzt. Ich pflichte Okin auch darin bei, daß die Familie
aufgrund der wichtigen Rolle, die sie bei der Erziehung spielt, eine
durch Gerechtigkeit
und Liebe gekennzeichnete Institution ist (vgl. Okin, Justice, Gender,
and Family, 1989).
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